Statuten
Statuten FC Allmendingen/Thun
Aus praktischen Gründen verzichten wir in den Statuten auf die explizit weibliche Schreibweise. Selbstverständlich sind Frauen in unserem Verein gleichberechtigt.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Der Fussball-Club Allmendingen (im folgenden Club genannt), gegründet im Jahre 1943 als Sport-Club Allmendingen, ist ein Verein nach Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Allmendingen/Thun. Er ist Mitglied des Schweizerischen Fussball-Verbandes (SFV). Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Club bezweckt die Ausübung und die Förderung des Fussballsportes sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
Art. 3 Clubfarben
Die Clubfarben sind gelb-schwarz.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliederkategorien
Der Club besteht aus Junioren, Aktiven, Altherren, Gönner, Passivmitglieder, Freimitglieder, Ehrenmitgliedern, Funktionären und Angestellten.
Art. 5 Mitgliederstatus
Als Mitglieder der Kategorien Junioren, Aktiven, und Altherren gemäss Artikel 4 kann aufgenommen werden, wer das vom SFV festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Alle Mitglieder haben ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich aktiv für den Verein einzusetzen.
Gönner oder Passivmitglied kann werden, wer nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen will, sein Interesse am Club jedoch durch die Bezahlung eines festgesetzten Jahresbeitrages bekundet. Wird der Jahresbeitrag nicht mehr entrichtet, so fällt die Mitgliedschaft dahin.
Freimitglied kann werden, wer dem Club mindestens 20 Jahre als Aktivmitglied oder der Artherren-Abteilung angehört oder sich durch besondere Verdienste um den Club ausgezeichnet hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung (HV). Freimitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten, Kosten für einen allfällig gelösten Spielerpass müssen übernommen werden, sind sonst aber den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die HV. Die Ehrenmitglieder sind, alle Rechte geniessend, von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber entbunden, sofern sie keinen Spielerpass gelöst haben.
Als Funktionär gelten die Schiedsrichter sowie Mitglieder, die vom Club oder vom Vorstand mit einer Vereinsaufgabe betraut werden. Funktionäre haben keinen Beitrag zu entrichten, Kosten für einen allfällig gelösten Spielerpass müssen übernommen werden.
Als Angestellte gelten Mitglieder, die vom Club oder vom Vorstand mit einer Vereinsaufgabe betraut werden und dabei entlöhnt werden und mit dem FC in einem Vertragsverhältnis stehen. Angestellte haben keinen Beitrag zu entrichten, Kosten für einen allfällig gelösten Spielerpass müssen übernommen werden.
Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder, die das 17. Lebensjahr erreicht haben, sind stimmberechtigt und wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Stimmvertretungen sind unzulässig.Die Mitglieder sind verpflichtet, Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, sowie des zuständigen Regionalverbandes und des Clubs zu befolgen, den Aufgeboten zu Wett- und Freundschaftsspielen, zum Training und zu den Clubveranstaltungen Folge zu leisten. Im Verhinderungsfall sind die Trainer oder der Vorstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Hauptversammlung (HV), a. o. HV und Anlässen wird eine Busse erhoben. Die Betragshöhe wird vom Vorstand festgelegt und von der HV verabschiedet.
Art. 7 Aufnahme
Die Aufnahme im Club erfordert ein an den Vorstand gerichtetes Aufnahmegesuch. Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden. Der Vorstand entscheidet unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Die Aufnahme in den Club setzt die Anerkennung der Vereinsstatuten voraus.
Art. 8 Austritt/Übertritt zu einem anderen Verein
Austrittsgesuche müssen schriftlich spätestens bis zum 30.6. dem Vorstand eingereicht werden. Austrittsgesuchen, welche nach dem 30.6. eingereicht werden, kann erst auf Ende der aktuellen Saison stattgegeben werden. Austretende Mitglieder haben die Beiträge sowie allfällige weitere geschuldete Verpflichtungen bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Von einem austretenden Mitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.
Die Freigabe des Spielerpasses erfolgt nach Begleichung aller Rechnungen.
Art. 9 Wechsel der Mitgliederkategorie
Wechsel in eine andere Kategorie während des Geschäftsjahres sind grundsätzlich möglich. Der Beitrag bemisst sich nach der Mitgliedschaft zu Beginn des Geschäftsjahres. Ein Wechsel muss bis Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt werden.
Art.10 Ausschluss/Boykott
Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs schadet oder den Interessen des Clubs zuwider handelt, kann nach Anhörung des Fehlbaren, auf Antrag des Vorstandes durch die HV oder a. o. HV ausgeschlossen werden. Die Meldung zum Boykott des ausgeschlossenen Mitglieds an den SFV bleibt vorbehalten.
III. Organisation
Art. 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
Art. 12 Organe
Die Organe des Clubs sind:
- Hauptversammlung (HV)
- Vorstand
- Kommissionen
- Rechnungsrevisoren
Art. 13 Hauptversammlung
Die HV bildet das oberste Organ des Clubs. Sie findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Der Besuch der HV ist für alle stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Ehren- und Passivmitglieder, sowie Schiedsrichter und Angestellte, obligatorisch. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Der HV fallen unter anderem folgende Aufgaben zu:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten HV
- Mutationen
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Kassa- und Revisorenberichtes
- Genehmigung des Budgets
- Genehmigung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
- Ehrungen
- Verschiedenes
Art. 14 Ausserordentliche Hauptversammlung
Die ausserordentliche HV wird einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder wenn dies mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Sie hat nach dem Beschluss oder nach der Einberufung innerhalb 30 Tagen zu erfolgen.
Art. 15 Beschlussfähigkeit
Die Einladung mit Traktandenliste für die HV und die a. o. HV muss mindestens 14 Tage vor Durchführung allen Mitgliedern zugestellt werden. Bei fristgerechter Einberufung ist die Versammlung beschlussfähig.
Art. 16 Anträge
Anträge einzelner Mitglieder müssen spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der HV dem Präsidenten eingereicht werden. Dringliche Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.
Art. 17 Abstimmung
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegeben Stimmen. Der Vorsitzende fällt bei allen Abstimmungen, bei denen Stimmengleichheit herrscht, den Stichentscheid.
Art. 18 Leitung
Die Hauptversammlung wird vom amtierenden Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten bis zum Schluss geleitet.
IV. Vorstand
Art. 19 Mitglieder
Der Vorstand wird durch die HV für ein Vereinsjahr gewählt und ist wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Er besteht wenigstens aus 5 Personen.
- Präsident
- Vizepräsident
- Finanzen/Controlling
- Sportchef
- Juniorenobmann
- Sponsoring/Werbung
- Infrastruktur
- Weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf
Art. 20 Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder a. o. HV unterbreitet werden müssen, und kontrolliert die Arbeit der Kommissionen. Die Finanzkompetenz richtet sich nach dem von der Hauptversammlung genehmigten Budget. Ausserhalb des Budgets ist der Vorstand ermächtigt, bis zu Fr. 5'000.- pro Geschäftsfall frei zu entscheiden. Der Vorstand kann Gebühren für Infrastrukturbenützung etc. durch Drittpersonen, selbstständig festlegen.
Art. 21 Vertretung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident - im Verhinderungsfall der Vizepräsident - mit dem Vizepräsidenten oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr bleiben vorbehalten.
Art. 22 Vorstandssitzung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern so oft es die Geschäfte erfordern. Für die Beschlussfähigkeit bedarf es der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
Art. 23 Wahl und Beizug von Funktionären
Funktionäre, Kommissionsmitglieder, Trainer und Betreuer werden vom Vorstand gewählt und können zu den Vorstandssitzungen beigezogen werden, diese haben jedoch nur beratende Stimme.
V. Kommissionen
Art. 24 Spielkommission
Die Spielkommission organisiert den Spielbetrieb und besteht aus:
- Sportchef
- Juniorenobmann
- Altherrenobmann
- Trainer Aktivmannschaften
Art. 25 Juniorenkommission
Die Juniorenkommission betreut die Juniorenabteilung und besteht aus:
- Juniorenobmann
- Trainer Junioren- und KIFU Mannschaften
Art. 26 Altherrenkommission
Die Altherrenkommission betreut die Altherrenabteilung und besteht aus:
- Altherrenobmann
- Trainer Senioren- , Veteranen- und U-60 Mannschaften
Art. 27 Betriebskommission Clubhaus
Die Betriebskommission kontrolliert die Finanzen des Clubrestaurants und leitet die Abrechnung an den Leiter Finanzen/Controlling weiter. Die Rechnungsrevisoren prüfen deren Richtigkeit zusammen mit der Vereinsbuchhaltung.
Art. 28 Kommissionsmitglieder
Die Kommissionsmitglieder sind direkt dem Bereich entsprechenden Vorstandsmitglied angegliedert, sie erfüllen die ihnen zugeordneten Aufgaben, im Interesse des Clubs, selbstständig und pflichtbewusst. Sie haben der Informationspflicht dem Vorstand gegenüber nachzukommen.
- Die Trainer der Aktiv- und Juniorenmannschaften werden vom Vorstand gewählt.
Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
- Die Schiedsrichter unterstehen in ihrer Tätigkeit dem zuständigen Fachausschuss.
Ihnen können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis Ämter und Aufgaben übertragen werden.
Art. 29 Pflichtenhefte für Kommissionsmitglieder
Für die einzelnen Funktionen gemäss dem Artikel 24 - 28 sind Pflichtenhefte zu erstellen. Diese sind dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten und von den Parteien zu unterzeichnen.
VI. Revisoren
Art. 30 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier erstellte Jahresrechnung und erstatten darüber an der Hauptversammlung Bericht. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Es amten zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren und ein Suppleant. An der HV wird jeweils der Amtsältere durch Neuwahl ersetzt, eine Wiederwahl ist möglich. Als Rechnungsrevisoren können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
VII. Finanzen
Art. 31 Clubvermögen
Das Clubvermögen besteht aus
- flüssigen Mitteln (Post, Bank, Bar)
- Anlagevermögen
Art. 32 Einnahmen
Die Einnahmen des Clubs setzen sich zusammen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Einnahmen aus Anlässen und Werbung
- Zuwendungen und freiwilligen Beiträgen von Sponsoren
- Beiträgen der öffentlichen Hand, Sport-Toto, usw.
- Matcheinnahmen usw.
Art. 33 Ausgaben
Die Ausgaben des Clubs setzen sich zusammen aus
- Unterhalt der Sportanlagen und Clubhaus
- Entschädigungen an Trainer, Schiedsrichter und Funktionäre
- Anschaffung von Sportmaterial
- Verwaltungsaufwand
- Verschiedenem
Art. 34 Mitgliederbeiträge
Alle Mitglieder, ausgenommen nichtlizenzierte Ehren- und Freimitglieder, Vorstandsmitglieder, Angestellte, Funktionäre und Schiedsrichter, haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die HV oder a. o. HV festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Einzelfällen Beiträge zu ermässigen oder zu erlassen. Alle Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Nichtbegleichung bis 30.November wird der Spielerpass dem zuständigen Regionalverband eingeschickt.
Art. 35 Verbandsbussen
Für die vom Verband gegenüber Clubmitgliedern oder dem Club verhängten Bussen haften die Fehlbaren.
Art. 36 Haftung bei Schäden
Für Unfälle und andere Schäden irgendwelcher Art übernimmt der Club keine Verantwortung gegenüber den Mitgliedern, jedoch gegenüber Drittpersonen im Rahmen der Haftpflichtversicherung.Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.
Art. 37 Verbindlichkeiten
Für die vom Club eingegangenen Verpflichtungen haftet nur das Clubvermögen.
Im übrigen sind bei Haftungsfragen OR und ZGB massgebend.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 38 Revision der Statuten
Eine Änderung oder Revision dieser Statuten kann an einer Hauptversammlung oder a. o. HV wenn sich mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen erfolgen.
Art. 39 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen HV, zu der in der Einladung speziell auf dieses Traktandum hingewiesen worden ist, beantragt werden. Eine Auflösung darf nicht erfolgen, solange noch mindestens 11 der stimmberechtigten Mitglieder den Fortbestand des Clubs verlangen. Die Auflösung des Clubs erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Art. 40 Clubvermögen bei Auflösung
Das Clubvermögen wird im Falle der Auflösung gemäss Art. 39 dem SFV zur Verwahrung übergeben zuhanden eines allfällig neu entstehenden Clubs mit gleichem Zweck in Allmendingen/Thun. Kommt eine solche Neugründung innert fünf Jahren nicht zustande, so ist der SFV ermächtigt, über dieses Vermögen zu verfügen.
Art. 41 Inkrafttreten
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den SFV werden diese Statuten an der a. o. HV vom 28.11.2005 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle ihnen widersprechenden Clubbeschlüsse und Statuten vor diesem Datum.
Fussball-Club Allmendingen
Der Präsident Der Vizepräsident
G. Siegl H. Jenni
